Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

 

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für einen Vertrag über Supervision bzw.
Coaching. Sie werden Auftraggeber*innen vor bzw. spätestens mit dem Vertragsangebot des
Supervisors bzw. Coach ausgehändigt oder zur Kenntnis gebracht und gelten als Bestandteil des
Vertrages.

§ 1 Ablauf eines Supervisions- bzw. Coachingprozesses
Themenfelder und Zielsetzungen
Zum Beginn eines Supervisions- bzw. Coachingprozesses werden die relevanten Themenfelder und
potenzielle Zielsetzungen für den geplanten Beratungsprozess erhoben und ggf. weiter konkretisiert.
In die Erhebung der Themenfelder und Zielsetzungen werden die Supervisand*innen bzw. Coachees
und ggf. Vertreter*innen der Organisation, in der der Beratungsprozess stattfindet, einbezogen.
Sollten die im Verlauf des Prozesses zur Beratung anstehenden Themenfelder von den vereinbarten
Themenfeldern abweichen, so entscheidet der Supervisor in Abstimmung mit den
Supervisand*innen bzw. Coachees, ob diese Modifikation im Rahmen der geschlossenen Vereinbarung bearbeitet werden kann oder ob eine Neuabstimmung der Themenfelder mit den anderen Kontraktpartnern notwendig ist. Gleiches gilt für eine ggf. notwendige Modifikation der vereinbarten Zielsetzungen.
Auswertungen
In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Jahr und vor Abschluss des Beratungszeitraumes, findet eine Zwischen- bzw. Abschlussauswertung des Supervisions- bzw. Coachingprozesses statt, die der Supervisor gestaltet und, wenn vereinbart, dokumentiert.

§ 2 Haltung und Qualität
Mitgliedschaft in einem Fach- und Berufsverband
Als Mitglied im Fach- und Berufsverband der „Deutschen Gesellschaft für Supervision und Coaching e.V.“ (DGSv) ist der Auftragnehmer Teil eines Qualitätsverbundes und verpflichtet sich damit auf die Einhaltung der ethischen Leitlinien und der Mitgliederordnung der DGSv (siehe hierzu www.dgsv.de). Dies trägt zur Sicherung und Entwicklung der Qualität der angebotenen Beratungsleistungen bei.
Qualitätssicherung und -entwicklung
Zur stetigen Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Arbeit nutzt der Supervisor regelmäßig geeignete Maßnahmen aus dem Qualitätsmanagement der DGSv sowie kollegiale Beratung, Kontrollsupervision oder andere Maßnahmen zur Reflexion und Evaluation der eigenen Beratungsarbeit.
Ombudsstelle
Im Falle von Differenzen und Beschwerden steht dem*der Auftraggeber*in die unabhängige Ombudsstelle der DGSv zur Verfügung. Beschwerden können direkt an die Ombudsstelle zur weiteren Bearbeitung gemeldet werden (siehe hierzu www.dgsv.de).

§ 3 Abrechnungsmodalitäten, Stornierungen, Ausfallkosten
Absagen von einzelnen Sitzungen
Wird eine Supervisions- bzw. Coachingssitzung oder ein Auswertungsgespräch von Seiten der Supervisand*innen bzw. Coachees oder seitens ihrer Organisation abgesagt, so wird das Sitzungshonorar (ohne Fahrtkosten) wie folgt in Rechnung gestellt:
• bis zu einem Monat vor Sitzungstermin: keine Berechnung von Ausfallhonorar
• bis zu 10 Tagen vor Sitzungstermin: 50 % des Honorars als Ausfallhonorar
• weniger als 10 Tage vor Sitzungstermin: 100 % des Honorars als Ausfallhonorar
Der/Die Supervisand*innen hat*haben die Möglichkeit nachzuweisen, dass lediglich ein geringeres Ausfallhonorar angefallen ist.
Sollte eine Sitzung auf Wunsch der Supervisand*innen bzw. Coachees oder seitens ihrer Organisation verkürzt werden, wird gleichwohl das vereinbarte Honorar für die vereinbarte Zeit fällig.
Sollte der Supervisor eine Sitzung absagen müssen, wird er die Supervisand*innen bzw. Coachees oder deren Organisation umgehend darüber in Kenntnis setzen. Eine Honorarberechnung erfolgt in diesem Falle nicht.
Umsatzsteuer
Honorare der*des Auftragnehmer*in sowie Nebenkosten sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig. Macht der*die Auftraggeber*in einen Tatbestand zur Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 UStG geltend, so weist er dem Auftragnehmer bei Abschluss des Vertrages den Befreiungsgrund in geeigneter Weise nach. Sollte eine Bescheinigung über eine Umsatzsteuerbefreiung vom*von der Auftraggeber*in nicht vorgelegt werden oder stellt sich die Bescheinigung des*der Auftraggebers*in im Nachhinein als unzureichend heraus, so wird die Umsatzsteuer von dem Auftragnehmer – auch rückwirkend – in Rechnung gestellt und an das Finanzamt abgeführt.
Für die Richtigkeit der Anwendung von § 19 UstG ist nur der Auftragnehmer verantwortlich.

§ 4 Vereinbarung zur Verschwiegenheit
Grundsätzlich verpflichtet sich der Supervisor zur Verschwiegenheit in allen persönlichen und organisatorischen Belangen, von denen sie oder er im Laufe seiner Tätigkeit Kenntnis erhält. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch über das Auftragsende hinaus. Supervisor*innen und Coaches gehören nicht zu den Berufsgruppen, die einer besonderen gesetzlichen Verschwiegenheit nach § 203 StGB unterliegen.
Der Supervisor behält sich zur Qualitätssicherung nach §2–3 vor, sich selbst unter Wahrung der Vertraulichkeit und mit Hilfe geeigneter Anonymisierung beraten zu lassen. Es wird gewährleistet, dass in der Beratung kein Rückschluss auf den Supervisionsprozess gezogen werden kann.
Grundsätzlich wird sich der Supervisor organisationsintern nach dem Grundsatz verhalten, dass Vertraulichkeit bezüglich persönlicher Themen der Supervisand*innen bzw. Coachees zu wahren ist.
Die Supervisand*innen bzw. Coachees werden zu Beginn des Beratungsprozesses darauf hingewiesen, dass es notwendig ist, sollten sie je Informationen zu Inhalten oder zum Prozess einer Supervision oder eines Coaching organisationsintern weitergeben wollen, dieses Vorhaben vorab mit dem Supervisor und den anderen an der Beratung Teilnehmenden abzustimmen und deren Einverständnis einzuholen.
Erhält der Supervisor im Laufe des Supervisions- oder Coachingprozesses Kenntnis über Ereignisse mit strafrechtlicher (z. B. über Kindeswohlgefährdung, Gewalt in der Pflege o. ä.) oder arbeitsrechtlicher Relevanz, wird der Supervisor mit den Supervisand*innen bzw. Coachees besprechen und vereinbaren, auf welche Weise und von wem die zuständigen Organisationsvertreter*innen zeitnah informiert werden.

§ 5 Datenschutz, DSGVO, Einwilligung
Mit Unterzeichnung des Vertrages willigen alle Vertragspartner*innen im Sinne der DSGVO ein, dass
Aufzeichnungen zu den Beratungsprozessen von dem Supervisor erstellt, verarbeitet und gespeichert werden können.
Der Supervisor legt (elektronische) Akten an. Er stellt sicher, dass die Regelwerke der DSGVO und des Datenschutzes eingehalten werden. Die Aufbewahrung der Unterlagen erfolgt für zehn Jahre.
Bei Abschluss und Durchführung des Beratungsvertrages werden persönliche Daten (z. B. Name,
Anschrift, E-Mail, Adresse, Telefonnummer, Vertragsdaten, Bankverbindung) durch den Supervisor dokumentiert. Mit Abschluss des Vertrages willigt der*die Auftraggeber*in ein, dass diese Datenverarbeitung vorgenommen werden kann (gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a, EU DSGVO).
Der Supervisor wird die Supervisand*innen bzw. Coachees zum Beginn des Beratungsprozesses darüber informieren, dass die Datenverarbeitung stattfindet und durch den Vertrag eine Einwilligung ausgesprochen wurde.
Eine zusätzliche schriftliche Einwilligung durch die Supervisand*innen bzw. Coachees ist damit nicht
mehr erforderlich (BeckOK zu Art. 7 DSGVO, RN86).
Die Einwilligungserklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen
werden, ohne dass dadurch Nachteile für den*die Auftraggeber*in eintreten. Ein Widerruf kann per
E-Mail erfolgen. Sofern die*der Auftragnehmer*in Aufzeichnungen über die Beratung erstellt, die
sie*er für die Beratung benötigt, ist ein Widerruf der Einwilligungserklärung ein Grund zur fristlosen
Kündigung eines Beratungsvertrags.

§ 6 Steuern, Sozialabgaben, Haftung
Die Vertragspartner sind sich einig, dass durch den Supervisionsvertrag kein Arbeits- oder Dienstverhältnis begründet wird. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er nicht scheinselbständig ist.
Der Auftragnehmer sichert zu, dass er seine aus einem Auftrag erwirtschafteten Umsätze korrekt versteuert und ggf. fällige Abgaben zur Sozialversicherung vornimmt.
Der Auftragnehmer haftet nur
• im Falle von vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung bei Ansprüchen aus der Verletzung von Leben und Gesundheit.
• im Falle von Vorsatz und Fahrlässigkeit bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
• im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten